<p>Bei einer Vorrichtung zum Speichern von Gegenständen mit zwei gegenläufig antreibbaren Förderbahnen und einer entlang dieser verfahrbaren Transfereinrichtung (2) zum Überführen der Gegenstände zwischen den beiden Förderbahnen ist mindestens ein die Vorrichtung überwachendes funktionales Kontrollorgan (41 bis 54) vorgesehen. Dadurch wird die Erkennungsmöglichkeit von Beschädigungen und Störungen wesentlich verbessert und schwerwiegende Folgeschäden und Betriebsstörungen werden verhindert.</p>