摘要 |
Die Erfindung betrifft ein Schließsystem (3), insbesondere für die Zugangsberechtigung bei einem Kraftfahrzeug, mit einer wenigstens zwei Zustände besitzenden, als Steuereinrichtung ausgebildeten ersten Einrichtung (4), wie einer Steuereinrichtung zur Ent- und/oder Verriegelung der Autotüren, der Heckklappe o. dgl., und mit einer zugehörigen, in der Art eines elektronischen Schlüssels, eines ID-Gebers, einer Chipkarte o. dgl. ausgebildeten zweiten Einrichtung (5). Die beiden Einrichtungen (4, 5) besitzen zu deren bestimmungsgemäßen Betrieb Sender und/oder Empfänger für insbesondere elektromagnetische Signale (7). Insbesondere handelt es sich bei wenigstens einem der zwischen der zweiten Einrichtung (5) und der ersten Einrichtung (4) übertragenen Signale (7) um ein codiertes Betriebssignal zur Authentifikation der zweiten Einrichtung (5), so dass nach positiver Auswertung des übertragenen Betriebssignals (7a, 7b) bei berechtigter zweiter Einrichtung (5) eine Änderung des Zustandes der ersten Einrichtung (4) bewirkbar ist. Das Schließsystem (3) umfasst weiter einen ersten Energiespeicher (9) zur Energieversorgung der ersten Einrichtung (4) für deren bestimmungsgemäßen Betrieb sowie einen zweiten Energiespeicher (10) zur Energieversorgung der zweiten Einrichtung (5) für deren bestimmungsgemäßen Betrieb. Der ersten Einrichtung ist ein Energieübertragungsmittel, insbesondere eine Spule in der Art einer LF(Low Frequency)-Spule, zur Übertragung von Energie aus dem ersten Energiespeicher (9) zugeordnet. Die zweite Einrichtung (5) umfasst einen Transponder, derart dass Energie mittels des Energieübertragungsmittels vom ersten Energiespeicher (9) auf die zweite Einrichtung (5) zu deren Notbetrieb bei erschöpftem zweiten Energiespeicher (10) übertragbar ist. Weiter ist der ersten Einrichtung (4) eine Notbatterie mit einer derartigen Speicherkapazität zugeordnet, dass deren Energie bei erschöpftem ersten Energiespeicher (9) zum Notbetrieb der ersten Einrichtung (4) unter wenigstens einer einmaligen, insbesondere einer mehrmaligen, Änderung des Zustandes der ersten Einrichtung (4) ausreichend ist. |