摘要 |
Eine Anordnung (1) zum Bereitstellen eines Dienstes umfasst einen Dienstenachfrager (10) zum Anfordern von einer Information des Dienstes, eine Vielzahl von Datenanbietern (20a, ..., 20n) zum jeweiligen Bereitstellen von Daten (D) für den Dienst und einen Diensteanbieter (30) zum Auswerten der Daten (D) zum Bereitstellen einer Information (I) des Dienstes für den Dienstenachfrager (10). Der Diensteanbieter (30) ist dazu ausgebildet, mindestens einen der Datenanbieter (20a) in Abhängigkeit von Positionsparametern (P), die von dem Dienstenachfrager (10) gesendet werden, und der angeforderten Information (I) des Dienstes zum Bereitstellen der Daten (D) auszuwählen. Somit können nur diejenigen Datenanbieter zum Bereitstellen der Daten (D) angewiesen werden, die sich beispielsweise in einem bestimmten geografischen Bereich um eine Position des Dienstenachfragers (10) befinden. |