摘要 |
Bei einem Verfahren zur Trocknung von in Brennern einer Brennkammer (1) oder eines Dampferzeugers eines Kraftwerks, vorzugsweise Braunkohlekraftwerks, insbesondere Trockenbraunkohlekraftwerks, und/oder einer Feuerungsanlage zu verfeuerndem feuchtem, kohlenstoffhaltigem und partikelförmigem Brennstoff (14) in einer Trocknungsvorrichtung und/oder Trocknungsanlage (12) des Kraftwerks (16), vorzugsweise Braunkohlekraftwerks, insbesondere Trockenbraunkohlekraftwerks, wobei der Trocknungsvorrichtung und/oder Trocknungsanlage (12) ein temperierter Gasstrom zugeführt und der Brennstoff (14) in der Trocknungsvorrichtung und/oder Trocknungsanlage (12) mittels von dem temperierten Gasstrom übertragener und/oder aus diesem ausgekoppelter Wärmeenergie getrocknet und der getrocknete Brennstoff (2) einem Lagerbehälter (4) und/oder Brennern der Brennkammer (1) oder des Dampferzeugers des Kraftwerks (16) und/oder der Feuerungsanlage zugeführt wird, soll eine Lösung geschaffen werden, die ein Verfahren zur Trocknung von feuchtem, kohlenstoffhaltigem und partikelförmigem Brennstoff und eine Brennstofftrocknungsanlage bereitstellt, welche die Trocknung von feuchtem, kohlenstoffhaltigem und partikelförmigem Brennstoff in einer energetisch effizienten sowie kostengünstigen Art und Weise und insbesondere eine vorteilhafte Einbindung einer solchen Brennstofftrocknungsanlage, auch nachrüstbar, in ein Kraftwerk ermöglichen. Dies wird dadurch erreicht, dass in der Brennkammer (1) oder dem Dampferzeuger und/oder der, insbesondere separaten, Feuerungsanlage durch Verbrennung von Brennstoff (2, 14) ein Rauchgasstrom erzeugt wird, dieser abgasseitig in Rauchgasströmungsrichtung stromabwärts und außerhalb der Brennkammer (1) oder des Dampferzeugers oder der Feuerungsanlage in eine Rauchgasleitung (6) überführt wird und mindestens ein Teil des Rauchgasstromes als temperierter Rauchgasstrom der Trocknungsvorrichtung und/oder Trocknungsanlage (12) zugeführt und dessen Wärmeenergie in der Trocknungsvorrichtung und/oder Trocknungsanlage (12) zumindest teilweise an den zu trocknenden Brennstoff (14) übertragen wird. |