摘要 |
Fallschachtanordnung (10; 20; 30; 40; 50; 60), insbesondere für eine Vorrichtung zur Beleimung von Partikeln (1), die zumindest teilweise aus zur Herstellung von Werkstoffplatten geeigneten Fasern und/oder Spänen bestehen, wobei die Fallschachtanordnung (10; 20; 30; 40; 50; 60) einen Fallschacht (21; 31; 41; 51; 61), der einen Einlass zur Zuführung der Partikel (1) und einen Auslass zur Abgabe der Partikel (1) aufweist und zumindest eine erste Reinigungseinrichtung zum Reinigen zumindest einer Innenwand (21a ... 21d) des Fallschachtes (21; 31; 41; 51; 61) aufweist; dadurch gekennzeichnet, dass die Fallschachtanordnung (10; 20; 30; 40; 50; 60) weiter zumindest eine zweite Reinigungseinrichtung zum Reinigen der zumindest einen ersten Reinigungseinrichtung aufweist. |