Die Halbleiterlampe (1; 21; 31; 41; 51) weist eine Treiberkavität (2) zur Aufnahme einer Treiberelektronik (3) und ein mit mindestens einer Halbleiterlichtquelle (4) bestücktes Lichtquellensubstrat (5) auf, wobei die Treiberkavität (2) durch das Lichtquellensubstrat (5) verschlossen ist.